28. Sep 2020 | CollegeAbend Shop & Share | Chatfragen & Antworten
Muss man die Ware innerhalb der 14 Tage abschicken oder auch noch am 14. Tag ?
| Entscheidend ist die Erklärung des Widerrufs. Die Frist beginnt am Tag nach dem Vertragsschluss im Internet. Die Widerrufsfrist endet mit Ablauf des 14. Tages, gerechnet ab Vertragsschluss. Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss den Verkäufer erreichen. Erklärt der Käufer den Widerruf nicht ausdrücklich, sondern sendet einfach die Ware zurück, kann diese auch als Widerruf gewertet werden (konkludentes Handeln). Aber dann muss die Ware auch innerhalb von 14 Tagen beim Verkäufer ankommen. Besser also nicht alles am letzten Tag erledigen!
Wenn man einen Online Kurs kauft und diesen nicht gut findet, kann man den immer zurückgeben trotz AGB etc.?
| In der Regel unterfallen online abgehaltene Kurse dem Dienstleistungsrecht. Man „kauft“ so einen Kursus also nicht. Da es sich aber um einen Fernabsatzvertrag handelt, kann ein Verbraucher aber dem Grunde nach auch einen Vertrag über einen Online-Kursus widerrufen. Dieses Recht erlischt aber, wenn die vollständige Dienstleistung bereits erbracht wurde (§ 356 Abs. 4 BGB ) bzw. der Online-Kursus schon durchgeführt wurde.
Wie ist das mit dem Widerrufsrecht bei Kosmetik, wenn diese bereits benutzt oder mangelhaft beim Käufer eintrifft ?
| Wenn eine online bestellte Ware aus Gesundheitsschutz- oder Hygienegründen ursprünglich versiegelt gewesen ist und die Versiegelung durch einen Käufer entfernt wurde, steht diesem grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 2 Nr.3 BGB). Es kommt also darauf an, ob die Ware schon geöffnet oder benutzt wurde und ob die Benutzung des Produktes durch einen anderen Käufer als unhygienisch angesehen wird – was bei den meisten Kosmetika der Fall sein dürfte. Der Händler hätte die Kosmetika also gar nicht wieder zurücknehmen und wieder in Umlauf bringen sollen.
Wenn ein Verbraucher eine Ware online bestellt (Fernabsatzverträge) steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§§ 355, 312g BGB), bei einem als neu verkauften, aber doch schon benutzten Produkt auch ein Gewährleistungsrecht (Rückgabe). In der Praxis dürfte das Problem des Käufers darin liegen, nachzuweisen, dass nicht er die Verpackung geöffnet hat, sondern diese bereits bei Erhalt geöffnet war.
Darf der Verkäufer die Gewährleistungspflicht kürzen, sofern er dieses vorher angibt oder ist diese rechtlich für 2 Jahre festgelegt ?
| Gewerbliche Anbieter können für neue Sachen die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nicht in AGB vertraglich verkürzen oder ausschließen. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen darf er auf ein Jahr verkürzen. Verbraucher als Verkäufer dürfen aber die Gewährleistung ausschließen. Verkaufen aber Privatpersonen regelmäßig, kann dies eine gewerbliche Prägung haben – und ihr immer wieder verwendeter Haftungsausschluss in ebay-Kleinanzeigen wären unzulässige AGB.
Wie war das bei der Gewährleistungsfrist noch einmal ? Gelten diese 2 Jahre bei jedem Produkt oder erst ab einem bestimmten Wert ?
| Bei einer Kaufsache verjähren die Gewährleistungsrechte unabhängig von ihrem Wert grundsätzlich nach zwei Jahren, § 438 Abs. 1 Nr.3. BGB. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen, bei Bauwerken verjähren Mängelrechte erst nach fünf Jahren.
Wenn ich einen mündlichen Vertrag abschließe, gibt es dann eine Kündigungsfrist ?
| Es kommt darauf an. Es ist für einen Vertrag grundsätzlich egal, ob er mündlich oder schriftlich geschlossen wurde, solange es kein ausdrückliches Schriftformerfordernis gibt. Kündigungsfristen gibt es nur bei Dauerschuldverhältnissen, z.B. bei Wohnraummietverhältnissen (§ 573 c BGB) eine Frist von drei Monaten. Diese drei Monate gelten auch, wenn der Vertag mündlich geschlossen wurde. Andere Dauerschuldverhältnisse sind zum Beispiel Mobilfunkverträge, Arbeitsverträge oder Versicherungsverträge.
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Die Fragen haben als Tutoren beantwortet:
Janis Ulrich, Rechtsreferendar, und Aline-Kristin Pehle, Juristische Mitarbeiterin