28. Sep 2020 | CollegeAbend Shop & Share | Chatfragen & Antworten
Darf man als Minderjähriger Paypal benutzen ?
| Bei PayPal gilt das Gleiche, wie bei anderen Verträgen. Diese sind grundsätzlich von der Einwilligung der Eltern abhängig, da die Nutzung von PayPal auch Nachteile mit sich bringt ( Z.B. die Verpflichtung zur Einhaltung der Nutzerbedingungen). Zudem schließt PayPal die Nutzung durch Minderjährige mittels AGB aus. Minderjährige dürfen kein PayPal benutzen.
Kann ein Minderjähriger einen Laptop mit seinem Taschengeld kaufen ? Geht das auch Online ?
| Ein Minderjähriger kann mit seinem Taschengeld, das er z.B. zu Weihnachten bekommen hat, ohne Zustimmung der Eltern im Geschäft oder online einen Laptop kaufen, wenn ihm das Geld vorab gerade für solche Zwecke zur Verfügung gestellt wurde (vgl. § 110 BGB).
Passieren kann aber, dass der Verkäufer den Vertragsschluss mit dem Minderjährigen ablehnt, weil er Zweifel hat, ob der Minderjährige das Geld tatsächlich für solche teuren Käufe zur Verfügung bekommen hat und nicht das Risiko eingehen möchte, dass der Kaufvertrag (mangels Einverständnis der Eltern) letztlich unwirksam ist.
Zudem ist zu beachten, dass es beim Online-Kauf zwar vielfältige Bezahlmöglichkeiten gibt, aber nicht jede davon auch vom Minderjährigen genutzt werden kann. Ein Minderjähriger kann z.B. keinen Kauf per Ratenzahlung oder per Kreditkarte tätigen; ein Rechnungskauf wäre aber wiederum möglich, der Kaufvertrag wird erst in dem Moment der vollständigen Kaufpreiszahlung wirksam. Manche Shops, wie z.B. Amazon, schließen einen Vertrag mit Minderjährigen von vornherein aus.
Wenn ein minderjähriger Kunde einen Kauf innerhalb einer App (z.B bei einem Spiel, also irgendeine Erweiterung, Spielgeld usw.) abschließt und diesen Kauf über den Telefonvertrag z.B. bei Vodafone abrechnet, dieser Vertrag aber über ein Elternteil abgeschlossen wurde, finanziert der minderjährige Kunde indirekt ein Kaufvertrag mit dem Geld seiner Eltern. Kann dieser Kauf rückgängig gemacht werden ?
| Wenn ein Minderjähriger einen Vertrag abschließt, hängt dessen Wirksamkeit zunächst davon ab, ob seine Eltern zustimmen (§ 108 BGB), es sei denn, es liegt ein für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft vor (§ 107 BGB). Das bedeutet, dass der Minderjährige zwar den Vertrag abgeschlossen hat, er aber im konkreten Fall keine Verpflichtungen zu erfüllen hat und nur Vorteile aus dem Vertrag zieht.
Hier würde die Zahlungsverpflichtung, die beim Abschluss des Kaufvertrages über die App/App-Erweiterung entsteht, für den Minderjährigen einen rechtlichen Nachteil bedeuten. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt daher von der Zustimmung der Eltern ab. Allerdings können im vorliegenden Fall der Abschluss des Vertrages mit dem Mobilfunkanbieter und die Zahlung bereits als konkludente Zustimmung zum Vertrag gesehen werden. Relevant ist, ob die Eltern von der Nutzung des Handys und der damit einhergehenden Dienste durch den Minderjährigen gewusst haben.
Wenn der Kunde sagt, ich kaufe dein Fahrrad nur, wenn du einen Kaufvertrag mit mir abschließt, in dem z.B. drinsteht, dass das Fahrrad nicht gestohlen ist, damit ich mich als Kunde absichere. Kann ich das als Minderjähriger machen ?
| Generell gilt der Grundsatz der Privatautonomie: Vertragspartner können den Inhalt ihrer Verträge frei gestalten, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Auch bei Minderjährigen, die nur beschränkt geschäftsfähig sind, greift dieser Grundsatz. Ein Kaufvertrag kann die Zusicherung seitens des Verkäufers enthalten, dass das Kaufobjekt nicht gestohlen ist. Allerdings ist es gem. § 935 BGB nicht möglich, Eigentümer einer gestohlenen Sache zu werden. Ob der Kaufvertrag eine entsprechende Zusicherung enthält, ist also rechtlich ohne Bedeutung, da der Verkäufer sowieso wegen Verletzung der Vertragspflichten haftet, weil er das Eigentum nicht wirksam übertragen kann. Aber natürlich haftet er gegenüber dem Käufer auf Schadenersatz, weil er seine Zusicherung nicht einhalten kann.
……………………………………………………………..
Die Fragen haben als Tutoren beantwortet:
Janis Ulrich, Rechtsreferendar, und Aline-Kristin Pehle, Juristische Mitarbeiterin